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   BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 159/63   

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https://dejure.org/1966,7223
BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 159/63 (https://dejure.org/1966,7223)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1966 - Ib ZR 159/63 (https://dejure.org/1966,7223)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1966 - Ib ZR 159/63 (https://dejure.org/1966,7223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlehens- und Wechselprolongationsgeschäfte in der Filmbranche - Wucherähnliche Ausbeutungsgeschäfte - Begriff der verwerflichen Gesinnung im Sinne von § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Rechtfertigungsgründe für ein Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56

    Berlin-Vorbehalt I

    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 159/63
    Denn ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen, ist auch dann nichtig, wenn zwar die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) nicht vorliegen, wenn aber zu dem objektiven Mißverhältnis eine verwerfliche Gesinnung hinzukommt (BGH NJW 1951, 397; 1957, 1274) [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56].
  • BGH, 21.05.1957 - VIII ZR 226/56
    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 159/63
    Denn ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen, ist auch dann nichtig, wenn zwar die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) nicht vorliegen, wenn aber zu dem objektiven Mißverhältnis eine verwerfliche Gesinnung hinzukommt (BGH NJW 1951, 397; 1957, 1274) [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56].
  • BGH, 05.01.1965 - 1 StR 506/64

    Verfahrensmangel im Strafverfahren wegen personeller Überbesetzung der

    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 159/63
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem wegen desselben Sachverhalts durchgeführten Strafverfahren die Revision des Klägers (in jenem Verfahren: Angeklagten) verworfen (BGH Urt. v. 5. Januar 1965 - 1 StR 506/64) und zu dieser Frage - unter dem Gesichtspunkt des Wuchers - ausgeführt; "Gedacht ist dabei an das Gesamtentgelt, das für das Darlehen oder die Stundung geleistet werden soll, mag es nun im einzelnen als Verzinsung, Disagio, Provision oder (vorweggenommene) Gewinnbeteiligung bezeichnet sein.
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